BAG (Urteil vom 06.04.2011): Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen auch bei “Zuvor-Beschäftigung”


Grundsätzlich ist eine Befristung von Arbeitsverhältnissen nur dann ohne sachlichen Grund – und auch dann nur bis zu zwei Jahren – zulässig, wenn zwischen den Vertragsparteien nicht „bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat“, so § 14 Abs. 2 Teilzeitbefristungsgesetz. Demnach wurde nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG  immer dann eine Befristung als unzulässig angesehen, wenn jemals zuvor zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand.

Mehrere Bundesregierungen haben Anläufe genommen, diese Regelung dahingehend abzuändern, lediglich sog. Kettenbefristungen zu verhindern, also ein zeitlich unmittelbar im Anschluss an ein vorheriges Beschäftigungsverhältnis zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis als unwirksam zu qualifizieren. Realisiert wurde eine solche Regelung aber nie.

Jetzt hat das BAG – insofern aufsehenerregend – das bisher herrschende und eigentlich bei wörtlicher Anwendung der genannten Vorschrift zwingend erscheinende  generelle „Zuvor-Beschäftigungsverbot“  im Wege der Rechtsfortbildung in eine Art Sperrzeitregelung umgewandelt und nur Vor-Beschäftigungen in den letzten drei Jahren als K.-O.-Kriterium für die Zulässigkeit einer neuerlichen zeitlich befristeten Beschäftigung angesehen.

Wer also vor beispielsweise fünf Jahren bei einem Arbeitsgeber beschäftigt war, kann dennoch heute erneut ohne sachlichen Grund zeitlich befristet bei diesem Arbeitsgeber beschäftigt werden.

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