BAG (Urteil vom 15.1.2014): Zum nachvertragslichen Wettbewerbsverbot


Wird in einem Arbeitsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers festgelegt, ist dieses bekanntlich nur wirksam, wenn im Gegenzug der Arbeitgeber eine Entschädigung leistet. Jetzt wurde entschieden, dass das Wettbewerbsverbot unwirksam und arbeitnehmerseits nicht zu beachten ist, wenn nicht eine Mindesthöhe der Entschädigung im Vertrag bzw. einvernehmlich und nachvollziehbar zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt ist, sondern nach freien Ermessen einseitig vom Arbeitgeber bestimmt werden kann.

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