BAG (Urteil vom 18.3.2014): Rückzahlung von Fortbildungskosten


Das BAG hat die Wirksamkeit von in Formularverträgen vorgesehenen arbeitnehmerseitigen Rückzahlungsverpflichtungen bezüglich arbeitgeberseits gesponserten Fortbildungskosten eingeschränkt. 

Eine Klausel in Formulararbeitsverträgen, wonach ein Arbeitnehmer Fortbildungskosten, die der Arbeitgeber getragen hat, dann zurückzahlen muss, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt, ist unangemessen und damit gemäß § 307 I 1 BGB unwirksam, wenn nicht danach differenziert wird, ob die Kündigung auf Gründen beruht, die vom Arbeitgeber her kommen. Letzterenfalls nämlich muss der Arbeitnehmer die Kosten nicht zurückzahlen, sondern nur dann, wenn sich der Arbeitgeber nichts hat zuschulden kommen lassen, was letztendlich die Kündigung des Arbeitnehmers ausgelöst hat.

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