BAG (Urteil vom 23.1.2014): Manipulation von Akten als Kündigungsgrund


Die Manipulation von Akten durch den Arbeitnehmer zur Verschleierung von Pflichtverstößen und Vortäuschung korrekter Pflichterfüllung des Arbeitnehmers kann als Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung ausreichen und sozial gerechtfertigt sein, und zwar auch bei einem langjährigen Arbeitsverhältnis und sogar auch ohne vorherige Abmahnung.

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