BFH (Urteil vom 11.2.2014): Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten


Sog. Vorfälligkeitsentschädigungen der finanzierenden Bank bei vorzeitiger Rückführung eines Finanzierungsdarlehens für eine Immobilie können als Webungskosten steuermindernd bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Darlehensrückführung im Zusammenhang mit einer Belastungsfreistellung beim Verkauf der Immobilie steht. Wesen der Werbungskosten ist, dass es sich um Aufwendungen handelt, die dem Erwerb oder der Sicherung  bzw. Erhaltung von Einkünften dienen. Eine Einnahmeerzielung ist aber nach Verkauf der Immobilie nicht mehr gegeben.

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