BFH (Urteil vom 18.1.2011): Aufbewahrungspflicht hinsichtlich Geschäftsunterlagen


Für die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen kann eine Rückstellung gebildet werden. Die Höhe bemisst sich nach den voraussichtlich zur Erfüllung der Pflicht erforderlichen Kosten. Hierbei ist die Aufbewahrungsdauer zu berücksichtigen, die sich nach § 147 III 1 AO richtet. Wer sich auf eine voraussichtliche Verlängerung beruft, hat die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür darzulegen.

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