LG Saarbrücken (Urteil vom 18.7.2014): Haftung beim Rückwärts-Ausparken


Von einem auf einem Parkplatz rückwärts Ausparkenden kann eine höhere Sorgfalt erwartet werden, als von einem dahinter auf der Fahrspur Vorbeifahrenden.

Das Gericht verlangt beim Rückwärts-Ausparken wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse und der damit verbundenen höheren Gefahr eine gesteigerte Sorgfalt. Kommt es zu einer Kollision, haftet der rückwärts Ausparkende voll, wenn dem Vorbeifahrenden kein konkreter Fahrfehler vorgeworfen werden kann.

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