AG Leipzig (Urteil vom 27.10.2010): Keine Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern


Eine PKW- Halterin hatte nach dem Sturmtief “Daisy” im Januar 2010 ordnungsgemäß vor dem Haus des Beklagten ihr Fahrzeug geparkt. Aufgrund der starken Schneefälle und Sturmböen hatten sich auf dem Hausdach des Beklagten Eisschollen gebildet. Diese fielen vom Dach und direkt auf das Auto der Klägerin und beschädigten dieses nicht unerheblich. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es zum dem Schadensfall nicht gekommen wäre, wenn der Beklagte etwa ein Sicherungsgitter im Dachbereich seines Hauses angebracht hätte. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da Hauseigentümer – zumindest in schneearmen Regionen – auf dem Dach ihres Hauses keine Sicherungsgitter anbringen müssen, um im Winter vor dem Haus geparkte Autos vor Schäden durch herabstürzende Eisschollen und Dachlawinen zu schützen; es gäbe keine diesbezügliche Verkehrssicherungspflicht.
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