Honorar-Gestaltung und Anwaltsgebühren in unserer Kanzlei
1. Die Anwaltsgebühren sind in Deutschland gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.
2. Für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, einschließlich Arbeitsrecht fallen Festgebühren an, die streitwertabhängig (entscheidend ist das Interesse des Mandanten, d.h. bei Forderungsangelegenheiten der Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung) verbindlich in einer Gebührentabelle ablesbar sind.
Gebührentabelle
Welche Anwaltsgebühren anfallen, hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Folgende Gebühren können (kumulativ) entstehen:
- eine 1,3 Verfahrensgebühr
- eine 1,2 Terminsgebühr für die Wahrnehmung von Terminen
- eine 1,0 Einigungsgebühr für das Mitwirken des Anwalts an einem Vertrag durch den der Streit beigelegt wird (Vergleich)
Anwaltsgebühren fallen in jeder Instanz an.
Im Berufungsverfahren erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 1,6, die Terminsgebühr bleibt bei 1,2, die Einigungsgebühr beträgt 1,5.
Für die Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Geschäfts- bzw. die Verfahrensgebühr um 0,3 für jede weitere Person.
Am Ende eines Verfahrens wird sowohl der Gegenstandswert vom Gericht festgesetzt, als auch im Rahmen eines sogenannten Kostenfestsetzungsverfahrens festgelegt, dass derjenige, der den Prozess gewonnen hat, vom Verlierer seine gesamten Kosten erstattet erhält.
Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten zu tragen, und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann das Gericht ihm Prozesskostenhilfe gewähren.
3. In Straf- und Bußgeldsachen fallen überwiegend sog. Rahmengebühren an, d.h. das Gesetz gibt dem Rechtsanwalt die Möglichkeit, innerhalb eines bestimmten Rahmens sein Honorar nach folgenden Kriterien zu bemessen:
- Umfang und Schwierigkeit der Mandatsbearbeitung
- Bedeutung der Sache für den Mandanten
- Finanzielle Verhältnisse des Mandanten
Ein Pflichtverteidiger erhält eine im Gesetz betragsmäßig festgesetzte Gebühr aus der Staatskasse.
4. Im Rahmen der außergerichtlichen Unterstützung des Mandanten gegenüber Dritten können folgende Gebühren entstehen:
- eine 0,5 bis 2,5 Geschäftsgebühr (zu den Bemessungskriterien innerhalb des Rahmens siehe oben unter „Straf- und Bußgeldsachen“)
- eine 1,5 Einigungsgebühr für die Mitwirkung des Anwalts an einem Vertrag, durch den der Streit beigelegt wird (Vergleich)
5. Bei einer bloßen (mündlichen oder schriftlichen) Beratungstätigkeit des Anwalts gegenüber dem Mandanten soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung über die Rechtsanwaltsgebühren getroffen werden.
Für ein erstes Beratungsgespräch dürfen höchstens € 190,– berechnet werden, wenn der Mandant Verbraucher ist.
Honorarvereinbarungen die von der gesetzlichen Regelungen abweichen sind zulässig. Wenn dabei Löhne vereinbart werden, die die gesetzlichen Gebühren überschreiten, muss die Honorarvereinbarung schriftlich getroffen werden.
Ein Erfolgshonorar ist generell unzulässig.
Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen (Beratungshilfe).
6. Eine Rechtsschutzversicherung hilft sein Recht durchzusetzen, während Nichtversicherte unter dem Druck der drohenden Kosten oft vorzeitig resignieren und damit auf berechtigte Ansprüche verzichten.
Allerdings sind die Leistungsbereiche der einzelnen Versicherungen sehr unterschiedlich, sodass es sich lohnt, individuell zu prüfen, für welche Lebensbereiche eine Versicherung sinnvoll erscheint.
7. Für die spezifischen Tätigkeiten des Steuerberaters gibt es eine Vielzahl von Rahmengebühren in der sog. Steuerberatergebührenverordnung StBGebV, die meist auch gegenstandswertabhängig sind. Die Ermittlung der jeweils relevanten Gegenstandswerte ist sehr komplex und errechnet sich aus verschiedensten, im Einzelnen für Laien nur schwer verständlichen Parametern (Bilanzsumme, Jahresleistung, Betriebseinnahmen bzw. –ausgaben, Einkünften, Einkommen, Eigenkapital, Ertrag, Rohvermögen usw.), sodass eine detailliertere Ausführung an dieser Stelle den Rahmen dieser Darstellung sprengen würde. Eine individuelle Erläuterung ist unausweichlich.
Lediglich für den Bereich der Finanz- und Lohnbuchhaltung hat sich in unserem Haus fast ausnahmslos eine zeitabhängige Vergütung (Zeithonorar) durchgesetzt. Diese ist transparent und gerechter als die gegenstandswertabhängige Berechnung.