BGH (Urteil vom 13.11.2014): Aufklärungspflicht eines Versicherungsvermittlers


Hat ein Versicherungsvermittler seinem Kunden den Wechsel von einer Lebensversicherung in eine andere empfohlen, hierbei aber seine Dokumentationspflicht nach VVG nicht erfüllt, führt dies zu Beweiserleichterungen, wenn nicht sogar zur Beweislastumkehr dahingehend, dass der Versicherungsvermittler beweisen muss, dass er über die Risiken aufgeklärt hat. Kann er das nicht, wird unterstellt, dass er seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist. Dann hat es der Kunde leicht, Schadensersatzansprüche oder die Vertragsaufhebung durchzusetzen. 

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