BGH (Urteil vom 29.4.2014): Geldentschädigungen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen


Eine Entschädigung wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechtes ist nicht vererblich.

Eine Entschädigung wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechtes (Würde, Ehre, Recht am eigenen Bild etc.) hat primär eine Genugtuungsfunktion. Es geht also nur nachrangig um eine Räventionsfunktion oder kommerzielle Interessen. Deshalb soll der Anspruch auf eine solche Entschädigung nach dem BGH nicht vereblich sein, sondern mit dem Tod des Betroffenen entfallen.

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