BGH (Urteil vom 6.2.2014): Zum Kettenunfall


Nicht immer bzw. automatisch haftet der letzte in einer Kette auffahrende Verkehrsteilnehmer. Der Anschein, dass er den Unfall mit seinem Vordermann verschuldet hat, gilt nur, wenn feststeht, dass sein Vordermann rechtzeitig hinter dessen Vordermann zum Stehen gekommen war und nicht etwa durch einen Aufprall auf das ihm vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg seines Hintermanns, des letzten in der Kette Fahrenden verkürzt hat. War nämlich dessen Bremsweg deswegen verkürzt, ist der vorgenannte Anscheinsbeweis erschüttert.

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