FG Münster (Urteil vom 25.5.2012): Berücksichtigung eines “Hundesitters”


Kinderbetreuungskosten sind steuerlich abzugsfähige Sonderausgaben. Fraglich war, ob auch Kosten für die Betreuung eines Hundes (Füttern, “Gassi gehen” und Fellpflege etc.) unter dem Gesichtspunkt haushaltsnaher Dienstleistungen eine Steuerermäßigung im Sinne des § 35 a II 1 EStG rechtfertigen können. Dies bejahte das Gericht. Im konkreten Fall fehlte es allerdings an der “Nähe” des “Dogsittings” zum Haushalt des Hundebesitzers, weil der Hund auperhalb seiner Wohnung betreut wurde und damit die Dienstleistung nicht “im” Haushalt des Klägers erbracht wurde, wie es die Vorschrift verlangt.

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