OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.12.2010): Keine halben Sachen beim Fahrverbot!


Ganz oder gar nicht – dieser Grundsatz gilt auch bei Fahrverbot, wie jüngst das AG Wuppertal feststellen musste. Der Betroffene – ein Rechtsanwalt – hatte sich wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften vor dem AG zu verantworten. Das Gericht verhängte gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 300 Euro sowie ein Fahrverbot von einem halben Monat. Mit Letzterem war die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden und bekam vor dem OLG Recht. Das AG habe mit dem Fahrverbot von einem halben Monat auf eine Rechtsfolge erkannt, die das Gesetz nicht vorsehe, so das OLG in den Entscheidungsgründen. Denn nach § 25 I 1 StVG könne ein Fahrverbot nur für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten verhängt werden. Zwar sei die Bemessung eines Fahrverbots nach Tagen und/oder Wochen zulässig, jedoch nur innerhalb des von § 25 I 1 StVG vorgegebenen Rahmens. Diesen Rahmen habe das AG mit der Verhängung eines Fahrverbots von einem halben Monat unterschritten. Denn auch wenn ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen werden könne, folge daraus nicht, dass ein Fahrverbot unter einem Monat zulässig sei.

Interessant sind auch die Ausführungen des OLG zu der Frage wann ein Fahrverbot für den Betroffenen eine unzumutbare finanzielle Härte darstellt. Für BMW- Fahrer stehen insoweit die Chancen schlecht. Denn aus dem Umstand, dass der Betroffene einen “werthaltigen BMW” (was immer man darunter verstehen mag) fuhr, folgert das Gericht, dass er sich dann auch für die Dauer des Fahrverbots einen Fahrer leisten könne. Es lebe das Klischee (Die Entscheidung ist vollständig abrufbar unter www.njw.de).

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